HÄUSLICHE KRANKENPFLEGE-RICHTLINIE (HKP)
Die HKP-Richtlinie regelt die Verordnung häuslicher Krankenpflege, deren Dauer und deren Genehmigung durch die Krankenkassen sowie die Zusammenarbeit der Verordner/innen mit den durchführenden ambulanten Pflegediensten und Krankenhäusern. Bestandteil der Richtlinie ist ein Verzeichnis verordnungsfähiger Maßnahmen und ein Sachverzeichnis.
Welche Änderungen bringt die neue Richtlinie mit sich und welche Möglichkeiten haben Pflegedienste, sich als spezialisierte Leistungserbringer zur Versorgung von Menschen mit chronischen Wunden profilieren?
Anpassung der Richtlinie über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege (HKP)
Die Qualität der pflegerischen Versorgung von Pflegebedürftigen mit chronischen Wunden ist von vielen Faktoren abhängig. Mit den folgenden Neuregelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Grundlagen dafür geschaffen, dass Hauskrankenpflegedienste mit spezialisierten Pflegefachkräften vom behandelnden Arzt speziell für die Wundversorgung eingebunden werden können.
Zudem stehen Pflegefachkräfte in der Häuslichen Krankenpflege oft vor dem Problem, dass sich die Voraussetzungen für einen hygienischen Verbandwechsel oder die Versorgung von komplexen Wunden im Wohnumfeld eines Pflegebedürftigen nur unzureichend realisieren lassen. In diesen Fällen können in Zukunft eigene Behandlungsräume des Pflegedienstes für Verbandwechsel genutzt werden, wenn der behandelnde Arzt dies auf der HKP-Verordnung berücksichtigt.
Der G-BA hat hierzu die Häusliche Krankenpflege Richtlinie wie folgt angepasst:
§ 1 Absatz 3
Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden soll vorrangig im Haushalt der oder des Versicherten gemäß Absatz 2 erfolgen. Kann die Versorgung der chronischen und schwer heilenden Wunde aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit voraussichtlich nicht im Haushalt der oder des Versicherten erfolgen, soll die Wundversorgung durch spezialisierte Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit erfolgen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen. Für die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden nach Satz 1 und 2 ist die Leistung nach Nr. 31a zu verordnen.
01. April 2021
Umsetzung der neuen HKP-Richtlinie
Nach der Neuregelung in der HKP-Richtlinie im April 2021 sollten sich Krankenkassen und Pflegeverbände über die Umsetzung dieser Regelung verständigen. Die gemeinsame Schiedsstelle von Krankenkassen und Pflegeverbänden veröffentlichte hierzu Ende Oktober 2021 entsprechende Ergänzungen zu den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 Satz 7 SGB V. Nach diesen strukturellen und personellen Vorgaben können sich nun ambulante Pflegedienste auf diese neue Spezialisierungsform zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorbereiten.
Vorteile der Spezialisierung:
- Die Wahrnehmung durch potentielle Bewerber als spezialisierter Arbeitgeber
- Die Positionierung als spezialisierter Wundversorger durch Kliniken, Haus- und Fachärzte
- Das Angebot als potentieller Partner für vergütete Leistungen im Entlassmanagement
- zu erwartende Mehrerlöse durch die Leistungen zur spezialisierten Wundversorgung
- Personalbindung durch Qualifizierungsmöglichkeiten und spezialisierte Tätigkeit
- Möglichkeit der standardgerechten und hygienischen Wundversorgung in geeigneten Räumen außerhalb der Häuslichkeit des Patienten
Personelle, fachliche, organisatorische und sachliche Voraussetzungen
In den Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs 1 SGB V werden die folgenden Voraussetzungen definiert:
Versorgungsberechtigte
Die Versorgung muss durch sozialversicherungspflichtige Pflegefachkräfte oder die Eigentümer des Pflegedienstes erfolgen.
Fachliche Leitung
Die fachliche Leitung wird auf Basis der folgenden Kriterien definiert:
- Verantwortliche Pflegefachkraft mit Weiterbildung für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl von 460 Stunden
- notwendiger Zusatzqualifikation von mindestens 168 Unterrichtseinheiten (UE) a 45 Minuten zur Wundversorgung
- Übergangszeit: zwei Jahren bis Ende 2023, wenn eine Weiterbildung durchgeführt wird oder eine externe Fachkraft mit der notwendigen Zusatzqualifikation von min. 168 UE per Kooperationsvertrag hinzugezogen wird
- Vertretungsregelung: vorübergehend (maximal 6 Monate) durch Pflegefachkraft mit Zusatzqualifikation von mindestens 84 UE möglich
Eigenverantwortliche fachpflegerische Versorgung
Eine eigenverantwortliche fachpflegerische Versorgung wird auf Basis der folgenden Kriterien definiert:
- Pflegefachkräfte mit Zusatzqualifikation von mindestens 84 UE zur Wundversorgung
- Nach Einarbeitungsphase
- Jährliche fachliche Fortbildungspflicht von 10 Zeitstunden je Mitarbeiter
Dokumentationspflichten
Die Dokumentationspflicht umfasst die Wundbeschreibung mit Einschätzungen zum Wundverlauf:
- Wundlokalisation, Wundgröße, Wundfläche, Gewebearten, Wundrand, Wundumgebung, Wundexsudat, Wundgeruch
- Fotodokumentation (Einwilligung des Versicherten)
- Erfassung von Einschränkungen des Patienten
- Regelmäßige Wundeinschätzung durch fachliche Leistung mindestens alle 4 Wochen
- Meldung relevanter Umstände an den verordnenden Arzt
Kooperation mit regionalen Fachspezialisten
Die Kooperation mit regionalen Fachspezialisten ist, im Rahmen des rechtlich Möglichen, ausdrücklich erwünscht. Im Rahmen von Überleit- und Entlassmanagement sind Vergütungen für Erst- und Aufnahmegespräche möglich.
Übergangsregeln für bestehende Pflegedienste
Die folgende Regeln gelten ab dem 01.01.2022 als Übergangsregeln für bestehende Pflegedienste:
Ab 01.01.2022 | Ab 01.10.2022 | Ab 01.01.2024 | Ab 01.01.2026 | |
Nicht spezialisierter Pflegedienst | Keine Veränderung |
|
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Übergang zum spezialisierten Pflegedienst | PDL in Ausbildung oder Kooperationsvertrag mit externer Fachkraft | PDL oder Fachbereichsleitung mit 168 UE Zusatzqualifikationen | ||
Eingesetzte PFK mit 56 UE Zusatzqualifikation | 50% aller PFK sollen 84 UE Zusatzqualifikationen haben | 100% aller eingesetzten PFK haben 84 UE Zusatzqualifikationen | ||
Jährliche Fortbildung 10 Std. mit Anrechnung | ||||
Neuer (spezialisierter) Pflegedienst / Neues Wundzentrum | Anforderungen nach §132a SGB V | |||
PDL oder Fachbereichsleitung mit 168 UE Zusatzqualifikationen | ||||
Eingesetzte PFK mit 84 UE Zusatzqualifikationen | ||||
Jährliche Fortbildung 10 Std. mit Anrechnung |
Rahmenempfehlungen
Die Rahmenempfehlungen definieren auch die Inhalte der wundspezifischen Zusatzqualifikationen und fordern ein Zertifikat, dass die Ausbildungsinhalte ausweist. Dahingehend werden bereits bestehende Zertifikate nur bedingt die notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an die bekannten Einrichtungen für wundspezifische Fortbildungen. Krankenkassen sind auf Verlangen die entsprechenden Zertifikate und Arbeitsverträge vorzulegen.
Die spezialisierte Einrichtung außerhalb der Häuslichkeit definiert die Rahmenempfehlung als eine auf Dauer angelegte organisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln. Sie muss in der Lage sein, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten. Die Versorgung erfolgt in geeigneten Räumlichkeiten der Einrichtung.
Zur Sicherstellung einer qualitätsgesicherten Versorgung in den Einrichtungen müssen zusätzlich die folgenden strukturellen Mindestvoraussetzungen erfüllt sein:
- In sich geschlossene und gewerblich nutzbare Geschäftsräume mit eigenständigem Telefonanschluss (nicht allein Mobilfunk).
- Die Räumlichkeiten müssen septische und aseptische Anforderungen/Vorausset-zungen erfüllen.
- Die Empfehlungen zur Hygiene- und Infektionsprävention des RKI und entsprechende Empfehlungen der Fachgesellschaften sind anzuwenden.
- Die medizinisch-pflegerische Ausstattung muss den technischen und medizinischen Standards entsprechen.
Die Vereinbarung dieser Rahmenempfehlungen tritt zum 01.01.2022 in Kraft
Update HKP
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- HKP-Richtlinie 2022 (453 kB)
- HKP Flyer 2022 (123 kB)