Veränderungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit
Verbandmittelrichtlinie – Inhalte und Änderungen
Die neue Verbandmitteldefinition ist 2021 in Kraft getreten und hat vielfach bei der Verordnung von Wundversorgungsprodukten für Verunsicherung gesorgt. Was hat sich wirklich geändert und worauf sollte nun besonders geachtet werden? Was ist die Definition von Verbänden und welche Produkte sind nach der neuen Definition betroffen?

Die neue Verbandmittelrichtlinie
Der Gemeinsame-Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember 2020 die neue Verbandmitteldefinition nach § 31 Abs. 1a SGB V innerhalb der Arzneimittel-Richtlinie konkretisiert. In dieser Richtlinie wird nun zwischen „klassischen“ Verbandmitteln, „Verbandmitteln mit ergänzenden Eigenschaften“ und den „sonstigen Produkten zur Wundbehandlung“ unterschieden.
Produkte die durch ihre Inhaltsstoffe (z.B. Silberprodukte) innerhalb der Wunde eine auf pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Wirkweise beruhende therapeutische Wirkung entfalten können, dürfen künftig erst nach einer Nutzenbewertung des G-BA zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet werden.
Die verlängerte Übergangsfrist, in der alle antimikrobiellen Wundauflagen und Hydrogele von Mölnlycke auch weiterhin zu Lasten der GKV verordnungs- und erstattungsfähig bleiben, gilt bis zum 02.12.2023. Auch alle relevanten Produkte die zwischen dem 11. April 2017 und dem 02. Dezember 2020 in den Markt eingeführt wurden, bleiben bis zum 02.12.2023 wieder verordnungs- und erstattungsfähig.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, ist die Änderung des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) am 20.07.2021 in Kraft getreten.
Erstattungsfähige Produkte von Mölnlycke
Folgende Produkte von Mölnlycke werden noch mindestens bis zum 02.12.2023 im Rahmen der 36 monatigen Übergangsfrist weiterhin erstattungsfähig sein:
Fragen und Antworten
Haben Sie Fragen rund um die Erstattung unserer Produkte oder zur Verbandrichtlinien? Gerne beantworten wir Ihnen diese persönlich.
Die häufigsten Fragen und Antworten:
Hat sich in der Erstattungsfähigkeit von Verbandmitteln bereits etwas geändert?
Nein, aktuell gilt eine Übergangsfrist von 36 Monaten bis zum 02.12.2023. Diese betrifft alle Produkte, die eine eigenständige therapeutische Wirkung entfalten, wie zum Beispiel alle antimikrobiellen Wundauflagen. Diese sollen künftig erst nach einer Nutzenbewertung des G-BA zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherungen erstattet werden können.
Welche Produkte zählen zu Produkten mit ergänzenden Eigenschaften?
- Reinigende
- Feucht haltende
- Antiadhäsive
- Superabsorbierende
- Geruchsbindende
- Aktivkohlehaltige
- Antimikrobielle Produkte
Wer ist betroffen von der Verbandmitteldefinition?
- Alle Hersteller von antimikrobiellen Wundversorgungsprodukten
- Alle antimikrobiellen Produkte, z.B. Silber, PHMB oder Jod
- Alle GKV Patienten im niedergelassenen Bereich
Ausgenommen sind: - Der stationäre Bereich, da die Produkte hier durch DRG finanziert werden
- PKV-Patienten sind zunächst ausgeschlossen – Sie können die Änderungen adaptieren, müssen dies aber nicht
Sind die Produkte von Mölnlycke betroffen?
Nein, alle betroffenen Produkte fallen in die 36 Monatige Übergangsfrist und sind bis zum 02.12.2023 erstattungsfähig. Darüber hinaus sind wir sehr darum bemüht, Nutzennachweise für unsere Produkte zu erstellen, um auch nach Ablauf der Übergangsfrist weiterhin erstattungsfähig zu bleiben.